RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0138

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Behauptet der Beschwerdeführer in der Berufung vom 6.2.1987 dass er gegen den am 29. Jänner 1987 zugestellten Bescheid innerhalb offener Frist Berufung erhebe, muss dies die Behörde veranlassen, Ermittlungen in der Frage, ob die Zustellung durch Hinterlegung am 20. Jänner 1987 ordnungsgemäß erfolgt ist, anzustellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030138.X02

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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