Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung durch den damit erstmals einschreitenden anwaltlichen Vertreter eingebracht, so bedarf es der Vorlage einer Vollmacht. Stellt die Behörde das Fehlen einer solchen fest, so hat sie im Wege eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, also den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Formgebrechens aufzufordern. Wird das Formgebrechen nicht rechtzeitig behoben, so ist der Einspruch gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die Erstbehörde zurückzuweisen.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030229.X01Im RIS seit
28.12.2005