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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Beachte
(Hier: die Auferlegung der Verpflichtung zur Leistung eines Fütterungsbeitrages im § 50 Abs 3 2.Satz stmk JG 1986 stellt einen derartigen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Jagdberechtigten dar, daher ist die Parteistellung der Jagdberechtigten der umliegenden Reviere im Verfahren zur Genehmigung der Fütterungsanlagen gegeben.)Rechtssatz
Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird (vgl. Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 384), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 46). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. (Hinweis auf E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote JagdeinrichtungenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030284.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015