RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdRallg;

Beachte

(Hier: die Auferlegung der Verpflichtung zur Leistung eines Fütterungsbeitrages im § 50 Abs 3 2.Satz stmk JG 1986 stellt einen derartigen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Jagdberechtigten dar, daher ist die Parteistellung der Jagdberechtigten der umliegenden Reviere im Verfahren zur Genehmigung der Fütterungsanlagen gegeben.)

Rechtssatz

Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird (vgl. Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 384), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 46). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. (Hinweis auf E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote JagdeinrichtungenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030284.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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