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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO dadurch begangen, dass er als Lenker eines Motorrades die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um 42 km/h überschritt, darf die Behörde als Schuldform zumindest grobe Fahrlässigkeit annehmen, da einem geprüften Kfz-Lenker eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung erkennbar sein muss.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030279.X02Im RIS seit
09.03.1988Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009