RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0279

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO dadurch begangen, dass er als Lenker eines Motorrades die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um 42 km/h überschritt, darf die Behörde als Schuldform zumindest grobe Fahrlässigkeit annehmen, da einem geprüften Kfz-Lenker eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung erkennbar sein muss.

Schlagworte

Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030279.X02

Im RIS seit

09.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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