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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Weder der Umstand, dass der Meldungsleger den äußerlichen Schaden am Lautsprecher besichtigt hat, noch die Annahme, dass es andernfalls ja nicht zu der dem gegenständlichen Strafverfahren zu Grunde liegenden Meldungslegung gekommen wäre, sind zwingender Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030094.X02Im RIS seit
30.11.2005