RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0094

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Weder der Umstand, dass der Meldungsleger den äußerlichen Schaden am Lautsprecher besichtigt hat, noch die Annahme, dass es andernfalls ja nicht zu der dem gegenständlichen Strafverfahren zu Grunde liegenden Meldungslegung gekommen wäre, sind zwingender Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich Übertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030094.X02

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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