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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §14 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt als Streitwert der Wert (Einheitswert) der Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist. Hingegen ist in mit der Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung eines Höchstbetragspfandrechtes in bezug auf die Bemessungsgrundlage (auch iSd TP 4 des GJGebG 1962) vergleichbaren Fällen (Verpflichtung zur Ausstellung einer Löschungsquittung bzw zur Erteilung der Zustimmung zur Übertragung eines Höchstbetragspfandrechtes) der Wert des Streitgegenstandes nach § 57 JN maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160051.X01Im RIS seit
10.03.1988