RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0045

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §78;
BAO §90 Abs1;
ZollG 1988;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist nur Parteien im technischen Sinn des § 78 BAO Akteneinsicht zu gewähren. Als Partei im Abgabenverfahren ist auch der Verfügungsberechtigte und der Warenempfänger im Zollverfahren anzusehen. Ein ausländischer (hier belgischer) Warenempfänger, der in seinem Heimatstaat wegen hinterzogener Eingangsabgaben verurteilt wurde und nunmehr Einsicht in Akten betreffend ein in dieser Angelgenheit auf Ersuchen der ausländischen Zollverwaltung vom BMF durchgeführtes Verifizierungsverfahren begehrt, jedoch im gegenständlichen Falle im Inland nicht als Warenempfänger tätig wurde, war in dieser Angelegenheit nicht Partei eines österreichischen Abgabenverfahrens. Die Akteneinsicht ist somit zu verweigern. Denn ein Verifizierungsverfahren zielt im Gegensatz zu einem Zollverfahren nicht darauf ab, ob ein inländischer Abgabenanspruch besteht, sondern darauf, ob ein richtiger Ursprungsnachweis ausgestellt wurde oder nicht. Die Folgen der Ausstellung eines unrichtigen Ursprungsnachweises treten zwangsläufig erst in einem ausländischen Zollverfahren ein. Partei in einem Verifizierungsverfahren ist der jeweilige Exporteur und unter Umständen sein Vorlieferant, nicht jedoch der ausländische Warenempfänger. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Feststellung der unrichtigen Ausstellung eines Ursprungsnachweises insofern Auswirkungen auf den ausländischen Warenempfänger zeitigt, als dieser höhere Eingangsabgaben im Ausland zu entrichten hat. Dadurch wird der ausländische Warenempfänger jedoch weder Partei noch Abgabenschuldner im Inland.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160045.X01

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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