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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §53 Abs1 letzter Satz;Rechtssatz
Für Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung mehrerer (hier sieben) Liegenschaften ohne beantragter Aufnahme der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG sind entsprechend oft (hier siebenmal) die Gerichtsgebühren zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160055.X02Im RIS seit
24.10.2001