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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §3 Abs2;Rechtssatz
Wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluß dem Verpflichteten nicht zugestellt, dann liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die den Inhalt des Zahlungsbefehles bildenden Beträge nicht vor. Der Verpflichtete ist daher in einem solchen Fall durch die von § 7 Abs 1 dritter Satz GEG 1962 gezogenen Grenzen nicht betroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160222.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015