RS Vwgh 1988/3/10 86/16/0222

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §3 Abs2;
GEG §7 Abs1 Satz3;
GGG 1984 §21;

Rechtssatz

Wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluß dem Verpflichteten nicht zugestellt, dann liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die den Inhalt des Zahlungsbefehles bildenden Beträge nicht vor. Der Verpflichtete ist daher in einem solchen Fall durch die von § 7 Abs 1 dritter Satz GEG 1962 gezogenen Grenzen nicht betroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160222.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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