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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Da sich der Bf im gesamten Verfahren trotz gebotener Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Widerspruch als Arbeitgeber behandeln ließ und auch bereits mehrfach als Arbeitgeber wegen Übertretung gegen das AuslBG bestraft worden ist, unterliegt sein Vorbringen in der Beschwerde, nur Angestellter und nicht Arbeitgeber zu sein, dem Neuerungsverbot.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985090013.X01Im RIS seit
10.03.1988