RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7 Abs1;
GEG §7 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Wird mit dem beim VwGH angefochtenen Bescheid ein Antrag des Bf auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages, in dem zur Zahlung der eine Zivilrechtssache des Bf betreffenden restlichen Gerichtsgebühren der als Zahlungspflichtiger allein angeführte, in der genannten Zivilrechtssache namhaft gemachte Vertreter (hier RA) des Bf angefordert wurde nach § 7 Abs 1 GEG 1962 zurückgewiesen und wird dieser Bescheid durch Aufhebung des angeführten Zahlungsauftrages nach § 7 Abs 3 letzter Satz GEG 1962 und somit auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG (Hinweis auf B vom 13.11.1986, 86/16/0064) gegenstandslos, so ist das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber gem § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160119.X04

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten