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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7 Abs1;Rechtssatz
Wird mit dem beim VwGH angefochtenen Bescheid ein Antrag des Bf auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages, in dem zur Zahlung der eine Zivilrechtssache des Bf betreffenden restlichen Gerichtsgebühren der als Zahlungspflichtiger allein angeführte, in der genannten Zivilrechtssache namhaft gemachte Vertreter (hier RA) des Bf angefordert wurde nach § 7 Abs 1 GEG 1962 zurückgewiesen und wird dieser Bescheid durch Aufhebung des angeführten Zahlungsauftrages nach § 7 Abs 3 letzter Satz GEG 1962 und somit auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG (Hinweis auf B vom 13.11.1986, 86/16/0064) gegenstandslos, so ist das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber gem § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160119.X04Im RIS seit
10.03.1988