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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs3 idF vor 1987/312;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 209 Abs 3 BAO idF vor der Novelle BGBl 1987/312 über die absolute Verjährung führen dazu, daß mit Ablauf von 15 Jahren die Verjährung ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen wirksam wird. Diese Verjährung beginnt nicht erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtsbegründende Sachverhalt gesetzt, das tatbestandskonforme Verhalten also abgeschlossen ist. Daran ändern auch die Bestimmungen des § 209a BAO nichts, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht. Dies deshalb, weil die zeitliche Schranke des § 209 Abs 3 BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach der genannten Novellierung der Bestimmungen des § 209 Abs 3 BAO - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt nicht nur die Festsetzung von Abgaben, sondern auch die Einhebung derselben einer absoluten Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160254.X03Im RIS seit
10.03.1988