RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0156

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
ZollG 1988 §175 Abs4;

Rechtssatz

Die Einbringlichkeit des Zolles wird zB immer dann gesichert sein, wenn der Antragsteller im Zollgebiet ein die Einbringlichkeit sicherndes Vermögen besitzt und seine überprüften finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Prognose zulassen, daß die Eingangsabgaben bei ihm einbringlich sein werden. Bei der Entscheidung über diese Frage hat die FLD auf Grund des ihr zugänglichen Tatsachenmaterials über eine in der Zukunft liegende Frage zu entscheiden (Hinweis E 19.3.1987, 85/16/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160156.X02

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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