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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Die Einbringlichkeit des Zolles wird zB immer dann gesichert sein, wenn der Antragsteller im Zollgebiet ein die Einbringlichkeit sicherndes Vermögen besitzt und seine überprüften finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Prognose zulassen, daß die Eingangsabgaben bei ihm einbringlich sein werden. Bei der Entscheidung über diese Frage hat die FLD auf Grund des ihr zugänglichen Tatsachenmaterials über eine in der Zukunft liegende Frage zu entscheiden (Hinweis E 19.3.1987, 85/16/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160156.X02Im RIS seit
10.03.1988