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GerichtsgebührenNorm
GGG 1984 §13Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bewirkt die Unterlassung des Hinweises auf die gesetzliche Grundlage der Gebührenfreiheit iSd § 13 erster Satz zweiter Halbsatz GGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gebührenpflicht nicht Präklusion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160072.X04Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022