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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Für die Annahme einer Gefährdung der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, daß die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Dafür genügt allerdings nicht die bloße theoretische Möglichkeit eines Abgabenausfalles; es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die das konkrete Risiko eines Abgabenausfalls ins Auge rücken; es genügt auch nicht die bloße Feststellung, der Abgabepflichtige sei "wiederholt" säumig geworden. Ebensowenig, wie der Umstand, daß der Abgabenschuldner in der Vergangenheit die Abgaben im allgemeinen pünktlich bezahlt hat, nicht ausreicht, eine Abgabengefährdung auszuschließen, kann aus der Säumigkeit allein auf eine solche rechtens nicht geschlossen werden. Für die Gefährdung muß es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben; sie darf nicht nur vermutet werden. Ob die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen die Annahme einer Abgabengefährdung
rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und deren zusammenfassender Würdigung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160156.X04Im RIS seit
10.03.1988