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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §122 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/8 S 468;Rechtssatz
Die Gebührenpflicht knüpft an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei Vorschreibung der Gebühren nach TP 11 lit b Z 1 GJGebG hat die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden ist, nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Gebührenpflicht wird auch nicht von einer Aufhebung des die Eintragung anordnenden Beschlusses im Rekurswege berührt. Rekursen gegen Grundbuchsbeschlüsse kommt nämlich keine aufschiebende Wirkung zu; jede erfolgte Eintragung ist voll wirksam. Lediglich der Rechtsbestand des eingetragenen Rechtes hängt von der Entscheidung über das gegen die Eintragung erhobene Rechtsmittel ab. Daran ändert auch die Vorschrift des § 41 Abs 1 Z 2 GJGebG nichts. Diese Gesetzesstelle sagt nichts darüber aus, in welchen Fällen die Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird. Wann dies der Fall ist, muß vielmehr aus den anderen Bestimmungen des GJGebG entnommen werden, welches hinsichtlich grundbücherlicher Eintragungen aber nirgends festlegt, daß die Gebührenpflicht von der Aufhebung des die Eintragung anordnenden Beschlusses im Rekurswege berührt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160195.X01Im RIS seit
10.03.1988