RS Vwgh 1988/3/10 86/16/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §122 Abs1;
GJGebG 1962 §2 Z7 lita;
GJGebG 1962 §41 Abs1 Z2;
GJGebG 1962 TP11 litb Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/8 S 468;

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht knüpft an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei Vorschreibung der Gebühren nach TP 11 lit b Z 1 GJGebG hat die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbucheintragung beantragt und vollzogen worden ist, nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Gebührenpflicht wird auch nicht von einer Aufhebung des die Eintragung anordnenden Beschlusses im Rekurswege berührt. Rekursen gegen Grundbuchsbeschlüsse kommt nämlich keine aufschiebende Wirkung zu; jede erfolgte Eintragung ist voll wirksam. Lediglich der Rechtsbestand des eingetragenen Rechtes hängt von der Entscheidung über das gegen die Eintragung erhobene Rechtsmittel ab. Daran ändert auch die Vorschrift des § 41 Abs 1 Z 2 GJGebG nichts. Diese Gesetzesstelle sagt nichts darüber aus, in welchen Fällen die Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird. Wann dies der Fall ist, muß vielmehr aus den anderen Bestimmungen des GJGebG entnommen werden, welches hinsichtlich grundbücherlicher Eintragungen aber nirgends festlegt, daß die Gebührenpflicht von der Aufhebung des die Eintragung anordnenden Beschlusses im Rekurswege berührt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160195.X01

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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