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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
EDV-mäßigen Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch jene des die Ausfertigung Beglaubigenden enthalten und deren Urschriften (Konzept, Entwurf, Referatsbogen usw) ebenfalls keine Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organwalters tragen, mangelt die Bescheidqualität (Hinweis B 24.4.1986, 86/17/0072 - 0079). Sie sind nicht als Bescheide iSd Art 131 B-VG anfechtbar.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160032.X01Im RIS seit
10.03.1988