RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0032

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §96 idF vor 1987/312;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

EDV-mäßigen Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch jene des die Ausfertigung Beglaubigenden enthalten und deren Urschriften (Konzept, Entwurf, Referatsbogen usw) ebenfalls keine Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organwalters tragen, mangelt die Bescheidqualität (Hinweis B 24.4.1986, 86/17/0072 - 0079). Sie sind nicht als Bescheide iSd Art 131 B-VG anfechtbar.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160032.X01

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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