RS Vwgh 1988/3/10 86/16/0254

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §69;
FinStrG §197 Abs1;
FinStrG §35 Abs1;

Rechtssatz

Das einschreitende Zollamt iSd § 69 BAO, welches im Auftrag des Strafgerichtes (hier zur Durchführung von Ermittlungen gegen eine Schmugglerbande) tätig wird, bleibt auch im weiteren Verfahren zur Abgabenerhebung nach § 69 BAO örtlich zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160254.X02

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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