RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0121

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP9 C lita;
GUG 1980 §12 Abs4;

Rechtssatz

Eine bloße Mitteilung der neuen Anschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme kann nicht als Eingabe um Eintragung in das Grundbuch iSd TP 9 C lit a des gemäß § 1 Abs 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160121.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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