RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

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Norm

GebG 1957 §2 Z2;
GGG 1984 §10 Z2;
GJGebG 1962 §10 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/16/0093 87/16/0060

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der öffentlichrechtliche Wirkungskreis nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern er umfaßt, darüber hinausgehend, einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung mit. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, daß nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, mit anderen Worten: diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, daß die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muß eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160059.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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