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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §37;Rechtssatz
Die Tatsache, dass nach rechtswirksamer Aufhebung der Zulassung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln rechtswidrig abgenommen wurden und diese Maßnahme sogar vom VwGH (auf Grund einer dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde) für rechtswidrig erklärt wurde, ändert nichts daran, dass der Antrag auf Ausfolgung dieser Gegenstände zu Recht abgewiesen wurde, war doch der Bfr gem § 44 Abs 4 KFG 1967 zur unverzüglichen Abgabe dieser Gegenstände verpflichtet gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110200.X03Im RIS seit
11.03.1988