RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0200

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §37;
KFG 1967 §44 Abs4;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass nach rechtswirksamer Aufhebung der Zulassung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln rechtswidrig abgenommen wurden und diese Maßnahme sogar vom VwGH (auf Grund einer dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde) für rechtswidrig erklärt wurde, ändert nichts daran, dass der Antrag auf Ausfolgung dieser Gegenstände zu Recht abgewiesen wurde, war doch der Bfr gem § 44 Abs 4 KFG 1967 zur unverzüglichen Abgabe dieser Gegenstände verpflichtet gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110200.X03

Im RIS seit

11.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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