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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1;Rechtssatz
Mit der Zustellung des betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung nach § 13 Abs 1 ZDG steht für die Behörde bindend fest, dass kein aus dieser Bestimmung erfließendes rechtliches Hindernis für eine Zuweisung besteht. Die bloße Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid hindert eine Zuweisung nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst Beschwerden gegen Bescheide, die einem Vollzuge zugänglich sind, gem § 30 Abs 1 VwGG aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die der Behörde ein Zuwarten bis zur Erledigung dieser VwGH-Beschwerde geboten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110013.X01Im RIS seit
05.02.2007