RS Vwgh 1988/3/11 88/11/0013

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1;
ZDG 1986 §8 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Zustellung des betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung nach § 13 Abs 1 ZDG steht für die Behörde bindend fest, dass kein aus dieser Bestimmung erfließendes rechtliches Hindernis für eine Zuweisung besteht. Die bloße Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid hindert eine Zuweisung nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst Beschwerden gegen Bescheide, die einem Vollzuge zugänglich sind, gem § 30 Abs 1 VwGG aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die der Behörde ein Zuwarten bis zur Erledigung dieser VwGH-Beschwerde geboten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110013.X01

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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