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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0275 E 15. März 1983 VwSlg 11000 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eines Mitgliedes des Organes einer juristischen Person (hier: einer GmbH), das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist, mit dieser juristischen Person besteht schlechthin kein Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld; auf die rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung oder in bezug auf die Gesellschaft kommt es nicht an (Hinweis E 20.5.1980, 2397/80, VwSlg 10140 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110150.X05Im RIS seit
02.06.2006