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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs3 Z4 idF 1986/395;Rechtssatz
Der Umstand, dass die "Basisgröße" für die Abfertigung (Hinweis auf E 29.9.1987, 86/11/0179) auch anteilige Sonderzahlungen enthält, bedeutet nicht, dass der Entgeltanspruch "Abfertigung" in seine Bestandteile (im Beschwerdefall: Monatsgehalt und anteilige Sonderzahlungen) zu verlegen wäre, die sodann je für sich dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 4 IESG idF BGBl 1986/395 gegenüberzustellen wären. Das gilt in gleicher Weise für die Urlaubsentschädigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110236.X01Im RIS seit
13.06.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009