RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0150

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AusgleichsO §3 Abs2;
IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Bringt der Bfr lediglich vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dem Ausgleichsschuldner eine konkursähnliche Verfügungsbeschränkung auferlegt und damit die Unwirksamkeit der Geschäftsführerstellung des Bfrs bewirkt worden sei, ohne zu behaupten, es sei eine derartige Verfügungsbeschränkung vorgelegen, so vermag der Bfr mit diesem rein hypothetischen Vorbringen keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110150.X01

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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