RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0112

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §38;
IESG §1 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Erwächst ein privatrechtlicher Anspruch zur Gänze aus einem Zeitraum, in dem der Antragsteller noch nicht oder nicht mehr Organmitglied war, so steht § 1 Abs 6 Z 2 IESG der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht entgegen. Gebührt der privatrechtliche Anspruch für Zeiträume eines bestehenden Dienstverhältnisses, während derer der Arbeitnehmer teils Organmitglied, teils noch nicht oder nicht mehr Organmitglied war, wie dies bei der Abfertigung der Fall sein kann (Hinweis auf E 20.3.1985, 83/11/0181, E 23.1.1987, 86/11/0019, 10.4.1987, 86/11/0070, und E 13.10.1987, 86/11/0182), so ist das Insolvenz-Ausfallgeld für den privatrechtlichen Anspruch im Verhältnis der Zeit, in der der Antragsteller Organmitglied war, zu der Zeit, in der er keine Organmitgliedschaft hatte, zu kürzen (zur näheren Berechnung Hinweis auf E 10.4.1987, 86/11/0070). Ob dem Antragsteller aber ein solcher privatrechtlicher Anspruch zusteht oder nicht, ist eine im Verfahren auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld allein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu lösende Vorfrage, für die § 1 Abs 6 Z 2 IESG irrelevant ist (Hinweis auf E 23.2.1988, 87/11/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110112.X02

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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