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32/06 VerkehrsteuernNorm
KFG 1967 §37;Rechtssatz
Dem § 9 Abs 1 KfzStG kann nicht entnommen werden, daß damit ein vom § 37 KFG unabhängiger Zulassungstatbestand, der allein auf Grund der nachträglichen (nämlich nach Aufhebung der Zulassung gemäß dem Abs 3 dieser Gesetzesstelle erfolgten) Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer einen Rechtsanspruch auf neuerliche Zulassung desselben Kraftfahrzeuges (in Form eines "Widerrufes" der Aufhebung der Zulassung und damit einer Rückgängigmachung dieser rechtswirksam ausgesprochenen Maßnahme) einräumen würde, geschaffen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110200.X02Im RIS seit
11.03.1988