RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WehrG 1978 §36 Abs1;

Rechtssatz

Einem "Bereitstellungsschein" iSd § 36 Abs 1 WehrG 1978 kommt keine Bescheidqualität zu, da er lediglich der Vorbereitung einer allfälligen Einberufung dient und nicht unmittelbar Rechtswirkungen nach sich zieht, sondern erst eine ihm nachfolgende Einberufung, in deren Zusammenhang die im "Bereitstellungsschein" enthaltene Ortsangabe Bedeutung erlangt. Eine dagegen erhobene Berufung ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110202.X01

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten