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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Einem "Bereitstellungsschein" iSd § 36 Abs 1 WehrG 1978 kommt keine Bescheidqualität zu, da er lediglich der Vorbereitung einer allfälligen Einberufung dient und nicht unmittelbar Rechtswirkungen nach sich zieht, sondern erst eine ihm nachfolgende Einberufung, in deren Zusammenhang die im "Bereitstellungsschein" enthaltene Ortsangabe Bedeutung erlangt. Eine dagegen erhobene Berufung ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110202.X01Im RIS seit
23.05.2006