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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs3 Z4 idF 1986/395;Rechtssatz
Bei der Abfertigung ist "Entlohnungszeitraum" nicht die gesamte anrechenbare Dienstzeit, sondern der für die Errechnung der Grundlage (der Basisgröße) für den Abfertigungsanspruch maßgebende Zeitraum eines Monats und daher das gem § 23 Abs 1 AngG "dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG gegenüberzustellen (Hinweis E 24.4.1987, 86/11/0078 und E 29.9.1987, 86/11/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110150.X08Im RIS seit
02.06.2006