RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0202

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WehrG 1978 §36 Abs1;

Rechtssatz

Am Vorliegen eines "Bereitstellungsscheines" iSd § 36 Abs 1 WehrG 1978 vermag der Umstand, dass er sich nicht auf den wesentlichen Inhalt der Ortsangabe für den Fall der Einberufung beschränkt, sondern auf gesetzliche Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes, die Möglichkeiten hinsichtlich der Art der Einberufung und die strafrechtlichen Sanktionen im Falle einer Nichtbefolgung der Einberufung hinweist, nichts zu ändern. Diese Hinweise sind nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG zu werten. Besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass auf diese Weise eine bescheidmäßige Feststellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses erfolgen sollte, so lässt der Inhalt des "Bereitstellungsscheines" nicht den Schluss zu, ihn ungeachtet des Fehlens der Bezeichnung "Bescheid" als solchen zu werten. (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110202.X02

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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