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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das entscheidende Element einer Beschwerdefrist ist ihr Ende. § 26 Abs 1 VwGG regelt den Beginn der Beschwerdefrist nur zu dem Zweck, ihr Ende berechnen zu können. Aus diesem Grund kann gegen einen mündlich verkündeten Bescheid auch schon vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung Beschwerde erhoben werden.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110031.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012