RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0202

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (Hiwneis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, Vwslg 9458/77).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110202.X03

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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