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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Daß die im vorliegenden Fall zur Zahlung einer Rechtsgebühr nach § 33 TP 18 GebG 1957 herangezogene WohnungseigentumsbauGmbH den Status der Gemeinnützigkeit besitzt, rechtfertigt keine Befreiung von der genannten Rechtsgebühr, da mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (iSd §§ 34 ff BAO bzw iS der Bestimmungen des WGG) keineswegs eine generelle Gebührenfreiheit verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150098.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015