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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5;Rechtssatz
Das durch die bescheidförmige Zuweisung der Naturalwohnung dem Beamten eingeräumte subjektive öffentliche Recht auf Benützung der (konkret zugewiesenen) Naturalwohnung erlischt mit Rechtwirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw. mit dem im Entziehungsbescheid genannten (späteren) Zeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120007.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011