RS Vwgh 1988/3/14 87/10/0066

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Ist aus dem Spruchinhalt erkennbar, welche Bäume auf welchen Flächen zu entfernen sind, so ist die Spezifizierung der zu entfernenden Bäume hinsichtlich Umfang und Anzahl nicht erforderlich, wenn deren konkrete Bestimmung in der Natur durch einen Fachmann ohne weiters durchführbar ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100066.X02

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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