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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist aus dem Spruchinhalt erkennbar, welche Bäume auf welchen Flächen zu entfernen sind, so ist die Spezifizierung der zu entfernenden Bäume hinsichtlich Umfang und Anzahl nicht erforderlich, wenn deren konkrete Bestimmung in der Natur durch einen Fachmann ohne weiters durchführbar ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100066.X02Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011