Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1413;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/8, 462;Rechtssatz
Der in § 33 TP 22 Abs 2 Satz 2 GebG 1977 verwendete Begriff PROLONGATION darf nicht mit dem Begriff der Prolongation im üblichen Sinn gleichgesetzt werden. Während es sich bei dieser um die Verlängerung der zeitlichen Dauer eines Schuldverhältnisses handelt, stellt die Prolongation eines Wechsels lediglich eine Stundung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150150.X04Im RIS seit
14.03.1988