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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/18/0269Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in den Beschwerdesachen 1. des B O S, geboren am 16. Juli 1993, und 2. des O A S, geboren am 11. August 1996, beide vertreten durch deren Vater M A S in W, dieser vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2008, Zl. BMI 9589059/0001-III/3/a/2008 (betreffend den Erstbeschwerdeführer; hg. Zl. 2008/18/0268), und Zl. BMI 9588947/0001-III/3/a/2007 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer; hg. Zl. 2008/18/0269), jeweils wegen Aussetzung des Verfahrens über die Ausstellung eines Reisepasses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheiden der österreichischen Botschaft in Abuja (Nigeria) vom 2. April 2007 wurden die Verfahren über die von den Beschwerdeführern jeweils gestellten Anträge vom 7. September 2006 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. Februar 2008 wurden die von den Beschwerdeführern jeweils gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer als Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) jeweils Folgendes vorbringen:
"Ich bin in meinem Recht, dass mir ein österreichischer Reisepass ausgestellt wird, sowie in meinem Recht auf Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verletzt."
II.
1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgestellt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0055, mwN).
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Verfahren über die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Es handelt sich daher bei diesen Bescheiden ausschließlich um verfahrensrechtliche Bescheide, mit denen (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidungen war, ausgesetzt, somit aufgeschoben wurde. Während des Zeitraumes der Aussetzung entfällt für die Behörde die Verpflichtung gemäß § 73 Abs. 1 AVG, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen, über den Antrag zu entscheiden (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 zu § 73 AVG E 125 ff zitierte hg. Judikatur).
Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Bescheide käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei im Recht auf Entscheidung über ihre Anträge vom 7. September 2006 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch drei Monate (vgl. § 17 Abs. 1 Passgesetz 1992) nach deren Einlangen in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem in den Beschwerdepunkten angeführten Recht auf Ausstellung eines Reisepasses, konnten somit die beschwerdeführenden Parteien durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss).
Soweit die Beschwerden ein als verletzt bezeichnetes "Recht auf Einhaltung der Verwaltungsvorschriften" anführen, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführer nach dem Inhalt der bescheidmäßigen Absprüche verletzt sein sollen, und es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0654, mwN).
3. Die Beschwerden waren daher - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180268.X00Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017