RS Vwgh 1988/3/14 87/10/0066

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Aufträge an den Waldeigentümer nach § 172 Abs 6 ForstG sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis auf E vom 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1980). Ausgehend von dieser Rechtsansicht ist eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit ein Eigentümer die ihm vorgeworfene Waldverwüstung mitverursacht bzw. bewusst geduldet habe, für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer als Verpächter einerseits und dem Pächter andererseits vertraglich geregelt wurde. (hier: Waldverwüstung durch Pferdehaltung des Pächters des Waldeigentümers).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100066.X01

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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