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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Vorlage lediglich EINER weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde anstatt der im Verbesserungsauftrag geforderten zwei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde belastet den Wiedereinsetzungsantrag mit einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, da dem Gebot des § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG nicht entsprochen wurde. Daher ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100024.X02Im RIS seit
12.12.2006