RS Vwgh 1988/3/14 88/10/0024

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs3 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Die Vorlage lediglich EINER weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde anstatt der im Verbesserungsauftrag geforderten zwei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde belastet den Wiedereinsetzungsantrag mit einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, da dem Gebot des § 46 Abs 3 letzter Satz VwGG nicht entsprochen wurde. Daher ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100024.X02

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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