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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Die Behauptung, der Mängelbehebungsauftrag des VwGH (Auftrag, die vom VfGH abgetretene Beschwerde durch Vorlage von zwei Ausfertigungen zu ergänzen) habe in der hier maßgeblichen Hinsicht mit der Praxis dieses Gerichtshofes, aber auch mit dem Gesetz nicht in Einklang gestanden, zeigt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs 1 VwGG, sei es nach Z 4, sei es nach einem anderen Tatbestand dieser Gesetzesstelle, auf. Der Verbesserungsauftrag war eindeutig formuliert (er konnte also nicht iSd Antragstellers dahin verstanden werden, der "ergänzende Schriftsatz" müsse in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden, nicht die Beschwerde an den VfGH).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100024.X03Im RIS seit
12.12.2006