RS Vwgh 1988/3/14 86/15/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 215 Abs 4 BAO ergibt sich, daß grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Die Umbuchung oder Überrechnung von Gutschriften oder Lastschriften ist hingegen in der BAO nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150075.X01

Im RIS seit

14.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten