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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs7;Rechtssatz
Die in § 80 Abs 7 BDG 1979 geregelte Pflicht zur Räumung knüpft am Entzug der Natural(Dienst-)wohnung an und ist deren Folge. Abweichend von der früheren Rechtslage nach § 24 GÜG unterscheidet das BDG 1979 streng zwischen dem Entzug und der Räumungspflicht. Die Frist zur Erfüllung der Räumungspflicht beginnt daher erst ab dem (rechtswirksam) verfügten Entzug zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120007.X04Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011