RS Vwgh 1988/3/14 87/12/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1988
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs7;

Rechtssatz

Die Verlängerung der Räumungsfrist ist eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde (Hinweis auf E 27.6.1983, 83/12/0037). Gelingt es dem Beamten nicht, das Vorliegen der in § 80 Abs 7 dritter Satz BDG genannten Voraussetzung glaubhaft zu machen - eine derartige Beurteilung durch die Behörde hat sich auf die Ergebnisse eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu stützen -, so ist der Antrag abzuweisen; insofern besteht kein Ermessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120162.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten