Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs7;Rechtssatz
Die Verlängerung der Räumungsfrist ist eine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde (Hinweis auf E 27.6.1983, 83/12/0037). Gelingt es dem Beamten nicht, das Vorliegen der in § 80 Abs 7 dritter Satz BDG genannten Voraussetzung glaubhaft zu machen - eine derartige Beurteilung durch die Behörde hat sich auf die Ergebnisse eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu stützen -, so ist der Antrag abzuweisen; insofern besteht kein Ermessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120162.X03Im RIS seit
03.07.2006