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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs7;Rechtssatz
Ein in zeitlicher Hinsicht zu weit gehendes Begehren des Beamten auf Verlängerung der Räumungsfrist berechtigt die Dienstbehörde noch nicht, allein schon deshalb deren Verlängerung bis zum gesetzlichen Höchstmaß von einem Jahr als unzulässig zu erachten (Hinweis E 27.6.1983, 83/12/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120162.X04Im RIS seit
03.07.2006