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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Hat die Behörde bei der Wertableitung aus Vergleichspreisen im Falle der Bewertung einer Liegenschaft, die in einer Naturschutzzone (hier am oder in der Nähe des Attersees) liegt, die vom Eigentümer der zu bewertenden Liegenschaft aufgezeigten Besonderheiten (darunter auch die Eignung zu einer Bauführung) sowohl der Vergleichsgrundstücke als auch der zu bewertenden Liegenschaft entsprechend berücksichtigt - letztere wurde nach ihren hervorstechendsten Merkmalen in Flächen von drei Kategorien eingeteilt und für jede ein eigener Quadratmeterpreis abgeleitet - , war ihre Vorgangsweise schlüssig und mit dem Gesetz im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150099.X02Im RIS seit
14.01.2002