RS Vwgh 1988/3/14 86/15/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1988
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §52 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs9;

Rechtssatz

Hat die Behörde bei der Wertableitung aus Vergleichspreisen im Falle der Bewertung einer Liegenschaft, die in einer Naturschutzzone (hier am oder in der Nähe des Attersees) liegt, die vom Eigentümer der zu bewertenden Liegenschaft aufgezeigten Besonderheiten (darunter auch die Eignung zu einer Bauführung) sowohl der Vergleichsgrundstücke als auch der zu bewertenden Liegenschaft entsprechend berücksichtigt - letztere wurde nach ihren hervorstechendsten Merkmalen in Flächen von drei Kategorien eingeteilt und für jede ein eigener Quadratmeterpreis abgeleitet - , war ihre Vorgangsweise schlüssig und mit dem Gesetz im Einklang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150099.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten