RS Vwgh 1988/3/15 87/05/0193

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein geplanter Schweinemaststall eine erhebliche Geruchsbelästigung an der Grundgrenze des Nachbarn erwarten lässt, hat der technische Sachverständige über das Ausmaß der zur erwarteten Geruchsimmission Auskunft zu geben, während es dem med Sachverständigen - also nicht einem Sachverständigen für Chemie oder Hydrogeologie - obliegt, seine Auffassung hinsichtlich der Wirkungen der Geruchsimmission auf den menschlichen Organismus darzulegen. (Hinweis auf E vom 18.2.1986, 85/05/0157)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger ArztSachverständiger TechnikerSachverständiger AufgabenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050193.X03

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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