RS Vwgh 1988/3/15 88/05/0015

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Die Ausführung einer Straße betrifft zweifelsfrei eine Frage, die der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige iSd § 52 Abs 1 AVG bedarf. Daher können laienhafte Behauptungen (hier wird gemeint, die Frage der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Asphaltierung sei nicht nur eine Sachverständigenfrage, sondern auch eine Kostenfrage und insbesondere eine Frage, ob aus Gründen des Umweltschutzes nicht eine asphaltfreie oder zumindest teilweise asphaltfreie Ausführung besser und zweckmäßiger wäre) die von der Behörde eingeholten Gutachten eines agrartechnischen und eines straßenbautechnischen Amtsachverständigen zur Frage der Notwendigkeit der Asphaltierung (die hier aus dem VwGH einsichtigen Gründen bejaht wird) nicht erschüttern.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050015.X01

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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