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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beurteilung der auf Grund des festgestellten Sachverhalts gegebenen Rechtslage stellt kein im Ermittlungsverfahren erzieltes "Ergebnis der Beweisaufnahme" dar. Rechtsfragen sind nicht durch Sachverständige, sondern durch die erkennende Behörde zu beantworten, sie haben daher auch in aller Regel nicht Gegenstand des Parteiengehörs zu sein. (Hinweis auf E vom 30.10.1972, 0199/72)
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070144.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015