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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1988/17;Rechtssatz
Der Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung muß nicht notwendig Gesellschafter des ausschüttenden Unternehmens sein, sondern es genügt die Möglichkeit eines (sogar nur mittelbaren) entscheidenden Einflusses (Hinweis E 23.11.1977, 410/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140072.X02Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016