RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0072

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27;
EStG 1972 §4 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1988/17;

Rechtssatz

Der Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung muß nicht notwendig Gesellschafter des ausschüttenden Unternehmens sein, sondern es genügt die Möglichkeit eines (sogar nur mittelbaren) entscheidenden Einflusses (Hinweis E 23.11.1977, 410/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140072.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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