RS Vwgh 1988/3/15 87/07/0144

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §102;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

Rechtssatz

Die Wunschaufnahme stellt eine Entscheidungshilfe für die Agrarbehörden mit dem Zweck dar, das Zusammenlegungsverfahren nicht nur unter Bedachtnahme auf seine im Gesetz abstrakt vorgegebenen Ziele, sondern möglichst auch unter Berücksichtigung der individuellen Vorstellung der betroffenen Parteien über die zuzuweisenden Abfindungen zum Abschluss zu bringen. (Hinweis auf E 29.11.1983, 83/07/0030). Eine vom VwGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes(bescheides) liegt mit Rücksicht auf die rechtliche Unverbindlichkeit des Wunschprotokolls demnach auch dann nicht vor, wenn das aufgenommene Wunschprotokoll tatsächlich nicht die von der Partei geäußerten Wünsche richtig wiedergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070144.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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