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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs3;Rechtssatz
Die Wunschaufnahme stellt eine Entscheidungshilfe für die Agrarbehörden mit dem Zweck dar, das Zusammenlegungsverfahren nicht nur unter Bedachtnahme auf seine im Gesetz abstrakt vorgegebenen Ziele, sondern möglichst auch unter Berücksichtigung der individuellen Vorstellung der betroffenen Parteien über die zuzuweisenden Abfindungen zum Abschluss zu bringen. (Hinweis auf E 29.11.1983, 83/07/0030). Eine vom VwGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes(bescheides) liegt mit Rücksicht auf die rechtliche Unverbindlichkeit des Wunschprotokolls demnach auch dann nicht vor, wenn das aufgenommene Wunschprotokoll tatsächlich nicht die von der Partei geäußerten Wünsche richtig wiedergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070144.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015